Allgemeine Verkaufsbedingungen B2B

von
Rudolf Wagner
Werkzeugmaschinen
Sattelberg
Ortsstr. 20
86565 Gachenbach

im Folgenden als Verkäufer bezeichnet.

Der Verkäufer bietet über die Webseite www.wagner-wzm.de und www.wzm-rollenbahn.de vor allem Werkzeugmaschinen und Zubehör an.

§1 Allgemeines

1. Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle auch künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und

dem Kunden. Maßgeblich ist jeweils die zum Vertragsschluss gültige Fassung.

2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen

abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB.

3. Wir liefern nur an gewerbliche Abnehmer. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinn des

§14 BGB.

§2 Vertragsscһluss

1. Die Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes

ergibt. Die bestellten Waren können aufgrund der technisch bedingten Darstellungsmöglichkeiten geringfügig im Rahmen des Zumutbaren von den im Internet, Katalogen oder sonstigen Produktbeschreibungen dargestellten Waren abweichen, insbesondere kann es hierbei zu farblichen Abweichungen kommen.

2. Der Kunde kann schriftlich, telefonisch oder per E-Mail ein verbindliches Angebot des Verkäufers anfordern.

Erstellt der Verkäufer auf Anfrage ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages über die angefragte/n Ware/n, so hält er sich an dieses für einen Zeitraum von 5 Werktagen gebunden. Die Bestellung des Kunden stellt eine verbindliche Annahme des Angebots dar.

3. Bei Bestellungen im elektronischen Geschäftsverkehr wird der Kunde unverzüglich per E-Mail über den Zugang der

Bestellung informiert. Diese E-Mail enthält zudem diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung,

nicht oder nur teilweise zu leisten. Das gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Ware wird der Kunde unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

5. Sofern der Kunde die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von dem Verkäufer gespeichert und

dem Kunden nebst den einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen per E-Mail nach Vertragsschluss zugesandt.

6. Der Kunde hat die Möglichkeit, Verträge mit dem Verkäufer in deutscher Sprache abzuschließen.

§3 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise gelten „ab Werk“ einschließlich Verpackung, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

Die Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer.

2. Sofern nicht ein anderes Zahlungsziel oder Zahlungsmittel vereinbart wurde, ist der Kaufpreis sofort nach

Vertragsschluss ohne Abzug per Vorkasse fällig. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen Vereinbarung.

3. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder

durch den Verkäufer nicht bestritten wurden. Das Recht des Käufers zur Aufrechnung mit vertraglichen und sonstigen Ansprüchen aus der Anbahnung oder Durchführung dieses Vertragsverhältnisses bleibt hiervon unberührt. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

4. Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld i. H. v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Der Kunde schuldet bei Verzug mit einer Entgeltforderung außerdem eine pauschale Zahlung in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn sich der Kunde mit einer Abschlagszahlung oder einer sonstigen Ratenzahlung in Verzug befindet. Gegenüber dem Kunden behält sich der Verkäufer vor, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen. Die Pauschale nach Satz 2 wird auf einen geschuldeten Schadensersatzanspruch angerechnet, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

§4 Lieferzeit und Anlieferung

1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, übernimmt der Verkäufer keine Garantie für die Einhaltung

bestimmter Lieferfristen.

2. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung

des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

3. Ist die Ware bei Bestellung nicht vorrätig, wird der Verkäufer die Ware unverzüglich bestellen, den Kunden unverzüglich

darüber informieren und diesem den voraussichtlichen Liefertermin mitteilen. Hinsichtlich des Vorbehalts ordnungsgemäßer Selbstbelieferung verweist der Verkäufer auf §2 Abs. 4 dieser Geschäftsbedingungen.

4. Der Verkäufer ist zur Teillieferung berechtigt, soweit eine Teillieferung unter Berücksichtigung der Interessen des

Kunden diesem zuzumuten ist. Dem Kunden entstehen dadurch keine Mehrkosten.

5. Die Lieferung erfolgt bis Bordsteinkante oder Rampe. Auf Besonderheiten der Anlieferung, wie z.B. Anlieferzeiten,

begrenzte Durchfahrtshöhen, maximale Fahrzeuglängen, Anlieferung per Hebebühne oder maximale Pallettenhöhe hat der Kunde den Verkäufer vor Vertragsschluss, spätestens jedoch rechtzeitig vor Anlieferung hinzuweisen.

§5 Verpackung

Leihbehälter und Leihverpackungen sind innerhalb von 60 Tagen gerechnet ab Rechnungsdatum restentleert und frachtfrei an uns zu übersenden. Verlust und Beschädigung der Leihbehälter gehen zu Lasten des Bestellers, sofern ihm nicht hinsichtlich des Verschuldens der Entlastungsbeweis gelingt.

§6 Gefahrenübergang

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim

Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der versendungsbestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.

2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme in Verzug ist. Bei Annahmeverzug des Kunden ist

der Verkäufer berechtigt, Ersatz der Mehraufwendungen zu verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung der zu liefernden Gegenstände machen musste.

3. Sofern der Kunde nicһt in Verzug ist, tritt der Verkäufer diesem sämtliche Ansprüche gegen den Spediteur oder

Frachtführer ab.

§7 Eigentumsvorbehalt

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Etwaige Schadensersatzansprüche des Verkäufers bleiben hiervon unberührt. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene

Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Ansprüche in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm im Schadensfall entstehen.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu

benachrichtigen, damit dieser Klage gemäß §771 ZPO erheben kann. Gleiches gilt für Beschädigungen oder Vernichtung der Ware. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.

4. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Verkäufer

bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs-oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Andernfalls kann der Verkäufer verlangen, dass der Kunde diesem die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern Dritten die Abtretung mitteilt. Hat der Kunde die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt dieser an den Verkäufer die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor ab.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die

Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt dieser das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache Rechnungsbetrag zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

6. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt

dieser das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache Rechnungsbetrag zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer.

7. Der Kunde tritt dem Verkäufer auch die Forderungen zur Sicherung dessen Forderungen gegen ihn ab, die durch die

Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

8. Der Verkäufer nimmt die vorstehenden Abtretungen an.

9. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben,

als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

§8 Gewährleistung

1. Die gelieferten Waren können geringfügig von den im Internet oder in Katalogen abgebildeten Waren abweichen. Es wird

auf §2 Abs. 1 dieser Geschäftsbedingungen verwiesen.

2. Mängelansprüche bei Kaufleuten setzen voraus, dass diese ihren nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und

Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen sind. Festgestellte Mängel sind schriftlich auf dem Frachtschein zu vermerken. Der Verkäufer ist unverzüglich von den Mängeln in Kenntnis zu setzen.

3. Im Übrigen ist die Ware unverzüglich auf Qualitäts- und Mengenabweichen zu untersuchen und offensichtliche

Mängel spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware dem Verkäufer anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung bzw. Mitteilung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

4. Der Verkäufer leistet für Mängel nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung Minderung

oder Rückgängigmachung des Vertrags Rücktritt sowie Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Kunde den Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Rahmen des §284 BGB verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Ware gemacht hat und billigerweise machen durfte.

6. Bei nur unerheblichen Mängeln steht dem Kunden – unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen – kein

Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde Schadensersatz statt der Leistung oder verlangt er den Ersatz vergeblicher Aufwendungen, so gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß §9.

7. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Verkäufers als vereinbart.

Öffentliche Äußerungen, Anpreisung oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsmäßige Beschaffenheit der Ware dar.

8. Die Gewährleistungsfrist beträgt abweichend von der gesetzliche Regelung ein Jahr ab Ablieferung der Ware.

Die einjährige Gewährleistungsfrist gilt nicht, wenn dem Verkäufer grobes Verschulden oder Arglist vorwerfbar ist, ferner nicht im Falle von dem Verkäufer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden und bei Verlust des Lebens des Kunden, im Falle einer Garantie sowie im Fall des Lieferregresses gemäß §§478, 479 BGB. Die Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

9. Der Verkäufer gibt gegenüber dem Kunden keine Garantien im Rechtssinne ab, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes

vereinbart wurde. Hersteller-garantien bleiben hiervon unberührt.

§9 Haftungsbeschränkungen

1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung auf den nach Art der Ware vorhersehbaren,

vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Verrichtungs- bzw. Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. Der Verkäufer haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Er haftet hingegen für die Verletzung vertragswesentlicher Rechtspositionen des Kunden. Vertragswesentliche Rechtspositionen sind solche, die der Vertrag dem Kunden nach dem Vertragsinhalt und -zweck zu gewähren hat. Der Verkäufer haftet ferner nicht für die Verletzung von Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer vertrauen darf.

2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Garantien und/oder

Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei Arglist, bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten sowie bei dem Verkäufer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden bzw. bei Verlust des Lebens des Kunden.

§10 Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

2. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches

Sondervermögen ist, wird für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das am Geschäftssitz des Verkäufers zuständige Gericht als Gerichtsstand vereinbart. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt den Kunden auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitzgericht zu verklagen. Die Zuständigkeit aufgrund eines ausschließlichen Gerichtsstands bleibt hiervon unberührt.

3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Verkäufers Erfüllungsort.

4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Geschützte Elektronik

Die elektronische Einheit ist geschützt an der Unterseite des Messwagens montiert. Dadurch ist sie optimal vor Staub, Spänen und mechanischen Einflüssen geschützt.

Das sorgt für eine hohe Zuverlässigkeit und eine lange Lebensdauer im täglichen Einsatz.

Der digitale
Messwagen

Der digitale Messwagen ermöglicht eine präzise und komfortable Längen-einstellung direkt an der Rollenbahn. Die Messwerte lassen sich exakt einstellen und jederzeit zuverlässig ablesen.

Ideal für wiederholgenaue Schnitte und einen effizienten Arbeitsablauf im täglichen Einsatz.

2 höhenverstellbare Arbeitsbereiche

Die Rollenbahn ist serienmäßig in einem Arbeitsbereich von 850 mm bis 950 mm höhenverstellbar.

Optional kann ein erweiterter Verstellbereich von 950 mm bis 1060 mm gewählt werden – für noch mehr Flexibilität
im Arbeitsalltag.

Robuste
Konstruktion

Die Rollenbahn ist stabil und robust konstruiert und für den täglichen Einsatz ausgelegt.
Hochwertige Materialien und eine solide Verarbeitung sorgen für eine lange Lebensdauer und zuverlässige Funktion.

Auch bei häufiger Nutzung bleibt die Konstruktion formstabil und belastbar.

Tragrollen aus Edelstahl oder Kunststoff

Standardmäßig sind die Rollenbahnen mit robusten Edelstahlrollen ausgestattet.

Alternativ sind auch Tragrollen aus Kunststoff erhältlich – ideal für leichtere Materialien oder spezielle Anforderungen.

8-fach kugelgelagerter Messwagen

Der Messwagen ist 8-fach kugelgelagert und lässt sich dadurch besonders leichtgängig und präzise entlang der Laufschiene verschieben.
Das sorgt für exaktes Positionieren ohne Ruckeln oder Widerstand.

Kein Schleifen, kein Kratzen – für einen sauberen und zuverlässigen Arbeitsablauf.

Kugelgelagerte Klapparme

Die kugelgelagerten Drehpunkte ermöglichen ein leichtgängiges und spielfreies Schwenken der Klapparme.

Dadurch lassen sich die Arme schnell und präzise positionieren und sorgen für einen reibungslosen Arbeitsablauf.

Lupe mit 6- facher Vergrößerung

Das Maßband lässt sich dadurch deutlich besser ablesen und ermöglicht ein präzises Einstellen der gewünschten Länge.

Die hochwertige Glaslinse ist geschliffen und sorgt für eine klare, verzerrungsfreie Darstellung.